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Das Finanzgericht Münster entschieden, dass im Fall eines sog. "schlafenden Landwirts", eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.
Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter.
Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nach dem Tod seiner Frau erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und
Das Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt, da zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden sei. Der Senat stellte dabei u.a. heraus, dass dies eine unmissverständliche Kundgabe des Entnahmewillens im Sinne einer Gestaltungserklärung erfordere, von der unter den Umständen des Streitfalls nicht auszugehen war. Hieran fehle es bei einem Schreiben, das ausschließlich auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hinweise. Der Kläger habe - anschließend an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, a.a.O. - keinen Anspruch auf eine abweichende
Bei Beginn der parzellenweisen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29851
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