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Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2015
3 K 900/13 Erb -

Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens stellen keine Nach­lass­verbindlich­keit dar

Für Berücksichtigung von Nach­lass­verbindlich­keiten müssen Schulden den Erblasser bereits im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nach­lass­verbindlich­keiten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel des Klägers Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.

FG verneint Abzug der Schulden als Nachlassverbindlichkeiten

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen begründet seien. Außerdem sei erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Der Umstand, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche dementsprechend für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Onkel des Klägers sei nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden sei, habe dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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