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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.11.2010
3 K 682/08 E -

FG Münster: Hinzuziehung auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

Trotz Einspruchsrücknahme des einen Ehegatten ist Hinzuziehung gemäß § 174 Abs. 5 AO zulässig

Auch bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung ist die Hinzuziehung eines Ehegatten zum Einspruchsverfahren des anderen Ehegatten rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall hatten die Klägerin und der mit ihr zusammen veranlagte Ehemann gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1998 Einspruch eingelegt. Hierbei war streitig, ob ein Veräußerungsgewinn der Klägerin oder aber ihrem Ehemann steuerlich zuzurechnen war. Nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass der Gewinn - anders als die bisherige steuerliche Beurteilung - der Klägerin zugeordnet werden müsse, nahm diese ihren Einspruch zurück. Der Beklagte zog die Klägerin daraufhin gemäß § 174 Abs. 5 AO zum fortgeführten Einspruchsverfahren des Ehemanns hinzu. Gegen diesen Hinzuziehungsbescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.

Zusammenveranlagung schützt nicht vor Hinzuziehung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Trotz des Umstands, dass die Klägerin mit dem (weiter) einspruchsführenden Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde und beide Ehegatten auch Gesamtschuldner der Steuer seien, habe sie - die Klägerin - aufgrund der Rücknahme ihres eigenen Einspruchs zum Verfahren des Ehemanns nach § 174 Abs. 5 AO hinzugezogen werden können. Grund hierfür sei die nicht entschiedene Frage der steuerlichen Zuordnung des Veräußerungsgewinns.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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