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Das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen muss.
Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90 % und die beiden Kinder zu jeweils 5 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese
Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen der GbR nach § 97 BewG unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in Höhe von 90 % fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer
Das FG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der früheren schenkungsteuerlichen Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauchsähnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser sei jedoch ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30281
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