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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum
Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt u.a. gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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