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Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, stellen keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zu einer Änderung von Steuerbescheiden berechtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls finanzierte die Anschaffung verschiedener Grundstücke durch Darlehen. Wegen einer teilweisen Selbstnutzung konnte er die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend machen. Hierzu hatte er bereits in den Vorjahren Unterlagen eingereicht, die das
Das Finanzgericht Münster hob die Änderungsbescheide auf, da die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorgelegen hätten. Die für die Änderung maßgeblichen Tatsachen seien dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14263
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