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Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.05.2019
3 K 1007/18 E -

Für mehrere Jahre ausbezahlte Über­stunden­vergütung ist ermäßigt zu besteuern

Über­stunden­vergütung kann steuerlich nicht anders behandelt werden als Nachzahlung von Lohn für reguläre Arbeitsleistung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auf eine Über­stunden­vergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sogenannte "Fünftel-Regelung") anwendbar ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbrachte gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag sah u.a. vor, dass die vom Kläger erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse.

FG bejaht Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht und gab der Klage statt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Überstundenvergütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG sei. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, "zusammengeballt" zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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