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In zwei Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 18. Juni 2024 (Az. 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz) entschieden, dass das Hauptzollamt potentielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist.
Die im Jahr 2022 verstorbene Großmutter der beiden Antragstellerinnen war Halterin von mehreren Kraftfahrzeugen. Da neben den Antragstellerinnen auch ein Sohn der Großmutter die Erbenstellung beansprucht und damit die Erbfolge noch nicht vollständig geklärt ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein. Das Hauptzollamt forderte die Antragstellerinnen auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte
Über die hiergegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten gerichtlichen Aussetzungsanträgen hat das Finanzgerichts Münster stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden. Zunächst stehe nicht fest, dass die Antragstellerinnen (Allein-)Erben ihrer Großmutter geworden seien. Die Erbfolge sei vielmehr ungeklärt, sodass Ansprüche gegen die unbekannten
Zudem sei die Rechtsfrage, wer Schuldner der festgesetzten
Schließlich habe das Hauptzollamt auch kein Auswahlermessen ausgeübt, denn auch der Sohn der Großmutter komme als weiterer Erbe in Betracht. Zudem habe es nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2024
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34206
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