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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass zum 31. Dezember 2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können.
Die verheirateten Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31. Dezember 2008 war für die Kläger ein verbleibender
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 20428
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