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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.03.2015
2 K 3027/12 E -

Berufsfußballer kann Kosten für Sky-Abo nicht als Werbungskosten geltend machen

Anschauen der Fußballspiele dient bei Profifußballer nicht ausschließlich der Vorbereitung auf kommende Fußballgegner

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten des "Fußballpakets" im Sky-Abo keine Werbungskosten eines Berufs­fuß­ball­spielers darstellen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der als Lizenzfußballspieler eines Vereins in der 2. Bundesliga Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte, abonnierte beim Pay-TV-Sender Sky unter anderem das "Fußballpaket". Die Kosten hierfür machte er als Werbungskosten geltend. Durch das Ansehen der Spiele schule er seine eigenen fußballerischen Fähigkeiten und bereite sich taktisch auf seine Gegenspieler vor. Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht, weil der Kläger das Abo in erster Linie aus privatem Interesse am Fußball erworben habe und sich für eine Aufteilung kein geeigneter Maßstab finden lasse.

Abo-Kosten sind privater Lebensführung des Fußballers zuzuordnen

Das Finanzgericht Münster sah dies ebenso und wies die Klage ab. Die Kosten seien der privaten Lebensführung des Klägers zuzuordnen. Aufwendungen für das Fußballpaket entstünden einer Vielzahl von Steuerpflichtigen wegen des allgemeinen Interesses an den dort gezeigten Spielen der 1. und 2. Bundesliga, des DFB-Pokals sowie der Champions-League. Die Übertragungen richteten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Kläger das Abo nicht ausschließlich dazu genutzt habe, um sich auf kommende Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondern auch, um sich andere interessante Spiele anzusehen. Eine Aufteilung der Kosten komme nicht in Betracht, da es hierfür an objektivierbaren Kriterien fehle. Insbesondere habe der Kläger zur tatsächlichen Nutzung des Angebots keine konkreten Angaben gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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