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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.08.2011
15 K 812/10 U -

FG Münster: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verkehrstherapien, die auf MPU vorbereiten

Verkehrstherapien sind nicht als medizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung einzustufen

Leistungen einer Verkehrspsychologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereitet, sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Diplom-Psychologin, führt individualpsychologische Verkehrstherapien durch, die ihre Patienten auf die MPU zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrsverstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorbereiten sollen. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig.

FG verneint Umsatzsteuerfreiheit für Tätigkeit der Psychologin

Das Finanzgericht Münster wies die von der Diplom-Psychologin dagegen gerichtete Klage ab, da Hauptziel der Verkehrstherapien nicht die Behandlung von Krankheiten sei. Dass die Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis nicht die alleinige Zielsetzung sei, sondern daneben auch die Änderung und die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten, ändere daran nichts, da es sich um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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