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Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im vorliegen Fall hatte die Klägerin, die gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportiert, Anlass zu der Annahme, dass der als gemeinnützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine Transportleistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert.
Darin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer
Das Gericht gab der Klage statt. Ein Steuerpflichtiger habe einen
Zwar würden in der Regel die Rechte eines Steuerpflichtigen nicht dadurch verletzt, dass ein anderer Steuerpflichtiger zu niedrig besteuert werde. Anders sei dies allerdings, wenn die zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Interessen Dritter dienen solle. Die im Streitfall möglicherweise einschlägige Regelung des § 65 Nr. 3 AO solle steuerlich nicht begünstigte Betriebe - wie die Klägerin - davor schützen, dass Mitbewerber, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich steuerlich begünstigt seien, auch bezüglich von ihnen getätigter Umsätze steuerlich begünstigt würden, die gerade nicht der Erfüllung ihrer die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online
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Dokument-Nr. 10812
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