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Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt und als "Inhaberin des Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern" klagt. Durch die stille Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH ist zum 1. Januar 2010 eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die GmbH war auf den 31. Dezember 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG von knapp 500.000 € festgestellt worden. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass die Verluste insoweit zu übertragen seien, als die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts an der stillen Gesellschaft beteiligt sei.
Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Der zum 31. Dezember 2009 für die GmbH festgestellte Verlust sei anteilig mit dem auf sie entfallenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31191
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