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Kann nicht mehr festgestellt werden, ob eine Unterschrift unter einer Zahlungsanweisung tatsächlich vom Kindergeldberechtigten stammt, weil die Familienkasse die Originalunterlagen nach Einscannen zwecks Erstellung einer elektronischen Kindergeldakte vernichtet hat, kann sie sich nicht mehr auf dieses Dokument berufen. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem für Zwecke der Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss.
Im zugrunde liegenden Verfahrens überwies die Familienkasse das für die beiden Kinder der Antragstellerin festgesetzte Kindergeld zunächst auf ein von ihr angegebenes Konto. Im Jahr 2010 ging ein unterschriebenes Formular "Veränderungsanzeige" bei der Familienkasse ein, das Namen, Anschrift und Kindergeldnummer der Antragstellerin sowie die Eintragung enthält, dass das Kindergeld nunmehr auf ein anderes Konto überwiesen werden soll, dessen Inhaber die Mutter der Antragstellerin und der Vater der Kinder waren. Die Familienkasse überwies das Kindergeld fortan auf das angegebene Konto.
Nachdem die Familienkasse festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht mehr vorlagen, hob sie im Jahr 2015 die Festsetzung ab März 2010 auf und forderte die Antragstellerin zur Rückzahlung auf. Diese wandte gegen den Rückforderungsbescheid ein, dass ihre
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in vollem Umfang statt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung müsse die Antragstellerin das zu viel gezahlte Kindergeld nicht erstatten, weil sie nicht als Leistungsempfängerin anzusehen sei. Aller Voraussicht nach werde die Familienkasse den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Veränderungsanzeige tatsächlich von der Antragstellerin stammt, nicht erbringen können. Selbst wenn ein Sachverständigengutachten ergebe, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 22099
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