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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist.
Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. um den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29736
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