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Die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG dar mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Mai 2020 (Az. 13 K 571/16 G,F) entschieden.
Im hier vorliegenden Fall brachte eine KG im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.
Das beklagte Finanzamt sah die
Das Finanzgericht Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Er hat die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29072
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