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Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist zu 50 % an einer GmbH beteiligt und neben dem weiteren
Das Finanzamt nahm die Überlassung des ausschließlich dem Kläger zugeordneten Fahrzeugs auch für Privatfahrten an und berechnete den
Der Kläger wendete hiergegen ein, dass die GmbH mündlich ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen habe. Mit seinem Mitgesellschafter habe er für etwaige Privatfahrten vereinbart, dass diese in ein Fahrtenbuch einzutragen seien. Zudem befinde sich in seinem Privatvermögen ein Motorrad. Auch könne er die Fahrzeuge seiner Ehefrau und seines Sohnes nutzen.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugenaussage des Mitgesellschafters stehe fest, dass zumindest eine gelegentliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 15635
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