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Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.08.2013
13 K 1889/12 Kfz -

Kfz-Steuer: Pickup kann trotz Anhängemöglichkeit eines Sattelzuganhängers als PKW einzustufen sein

Zulassungs­rechtliche Einstufung als Lkw für Kraftfahrzeugsteuer nicht maßgeblich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein so genanntes "Pickup"-Fahrzeug, das einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers hat, als Pkw eingestuft werden kann.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug der Klägerin, ein Dodge RAM 2500, verfügt über eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzplätzen sowie über eine offene Ladefläche. Es erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 170 km/h. Neben dem Sattelzapfen wurden nachträglich auch eine Druckluftbeschaffungsanlage sowie entsprechende Bremsen eingebaut und der Rahmen verstärkt. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft.

Finanzamt stuft Fahrzeug als Pkw ein

Dementsprechend begehrte die Klägerin für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls die für sie günstigere Behandlung als Lkw. Das Finanzamt sah das Fahrzeug jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend höher fest.

Anhängevorrichtung und Druckluftbeschaffungsanlage ändern nichts an Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Für die Kraftfahrzeugsteuer sei die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich. Nach der eigenständigen kraftfahrzeugsteuerlichen Definition handele es sich bei einem Pkw um ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von höchstens neun Personen geeignet und bestimmt sei. Für die Beurteilung sei die Größe der Ladefläche von besonderer Bedeutung. Diese hatte das Gericht in einem Ortstermin mit 3,11 qm und die Bodenfläche der Fahrgastkabine mit 3,39 qm ermittelt. Auch die Höchstgeschwindigkeit spreche eher für einen Pkw. Demgegenüber fielen die für einen Lkw sprechenden Punkte wie die Anhängevorrichtung und die Druckluftbeschaffungsanlage nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nichts ändere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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