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Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Dies entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Münster.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der Meinung, dass der
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster war anderer Auffassung und wies die Klage ab. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei verfassungsgemäß. Da das Aufkommen aus dem
Siehe nachfolgend:
BFH, Beschl. v. 28.06.2006: BFH verneint Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/05 des FG Münster vom 29.11.2005
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Dokument-Nr. 1363
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