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Ein Steuerberater, der nicht am so genannten Kontingentierungsverfahren teilnimmt, kann nur mit einzelfallbezogener Begründung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen seiner Mandanten für 2010 über den 31. Dezember 2011 hinaus beanspruchen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der
Das Finanzamt gewährte die
Das Finanzgericht Münster folgte der Klägerin nicht. Das Finanzamt habe den Fristverlängerungsantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Es habe sich an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gehalten, die eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14632
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