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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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