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Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege nach § 41 b EStG an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine "offenbare Unrichtigkeit" und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO. Dies das Finanzgerichts Münster entschieden.
Im Streitfall fügten die Kläger ihrer Einkommensteuererklärung Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitgeber bei, aus denen sich die - zutreffende - Höhe ihres Arbeitslohns ergab. Den erklärten Arbeitslohn legte das beklagte Finanzamt der Steuerfestsetzung allerdings nicht zu Grunde, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den - zu niedrigen - Werten, die der Arbeitgeber der Kläger im Wege des elektronischen Datenaustauschs nach § 41 b EStG an das Finanzamt übermittelt hatte.
Nachdem das Finanzamt seinen Irrtum bemerkt hatte, berichtigte es die Steuerfestsetzung zu Lasten der Kläger wegen "offenbarer Unrichtigkeiten" nach § 129 AO - zu Recht, wie der 11. Senat des Finanzgerichts Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten des Arbeitgebers sei ein rein mechanischer Fehler. Ein - die Anwendung des § 129 AO ausschließender - Rechtsirrtum liege nicht vor. Aus der Steuererklärung sei nicht ersichtlich, dass der Veranlagungssachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben der Kläger habe abweichen wollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11638
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