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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.02.2011
11 K 4239/07 E -

Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen

Offenbare Unrichtigkeiten können später korrigiert werden

Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege nach § 41 b EStG an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine "offenbare Unrichtigkeit" und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO. Dies das Finanzgerichts Münster entschieden.

Im Streitfall fügten die Kläger ihrer Einkommensteuererklärung Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitgeber bei, aus denen sich die - zutreffende - Höhe ihres Arbeitslohns ergab. Den erklärten Arbeitslohn legte das beklagte Finanzamt der Steuerfestsetzung allerdings nicht zu Grunde, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den - zu niedrigen - Werten, die der Arbeitgeber der Kläger im Wege des elektronischen Datenaustauschs nach § 41 b EStG an das Finanzamt übermittelt hatte.

Ungeprüfte Übernahme von inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten ist ein rein mechanischer Fehler

Nachdem das Finanzamt seinen Irrtum bemerkt hatte, berichtigte es die Steuerfestsetzung zu Lasten der Kläger wegen "offenbarer Unrichtigkeiten" nach § 129 AO - zu Recht, wie der 11. Senat des Finanzgerichts Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten des Arbeitgebers sei ein rein mechanischer Fehler. Ein - die Anwendung des § 129 AO ausschließender - Rechtsirrtum liege nicht vor. Aus der Steuererklärung sei nicht ersichtlich, dass der Veranlagungssachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben der Kläger habe abweichen wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster (pm/pt)

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