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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ausländische Kapitaleinkünfte eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Wohnsitz in
Das Finanzamt behandelte den Kläger und seine Ehefrau - die Klägerin - gemäß § 1 Abs. 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig und veranlagte sie zusammen zur Einkommensteuer. Dabei unterwarf es die österreichischen
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die österreichischen
Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht vor. Nach dieser Vorschrift greife der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 23758
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