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Preisgelder eines freiberuflich tätigen Architekten gehören zu dessen steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung betriebsbezogen ist und das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Die Kläger, Gesellschafter einer Architekten-GbR, erhielten für die Planung und Betreuung bereits abgeschlossener Bauprojekte anlässlich zwei verschiedener Architektenwettbewerbe Preisgelder. Die Kläger gingen davon aus, die Preisgelder gehörten nicht zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.
Der 10. Senat des FG Münster sah die Preisgelder dagegen als betrieblich veranlasste Einnahmen an. Bei den Wettbewerben seien typische Berufsleistungen eines Architekten erbracht worden, die im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläger gestanden hätten. Die erst nachträgliche Prämierung sei unbeachtlich. Durch die Teilnahme an den Architekturwettbewerben sei die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt worden. Anhaltspunkte für eine preisdotierte Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens der Kläger - allein dies hätte zur begehrten Steuerfreiheit geführt - lägen nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 8770
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