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Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.09.2015
10 K 4079/14 F -

Anwendung des ermäßigten Steuersatz für Betriebs­aufgabe­gewinne auch bei Bildung steuerfreier Rücklagen möglich

"Doppelbegünstigung" durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht möglich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebs­aufgabe­gewinne (sogenannte Fünftelregelung) auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapital­gesellschafts­anteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sogenannten Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage und beantragte für den verbleibenden Gewinn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, was das Finanzamt ablehnte.

Gericht verneint Möglichkeit der "Doppelbegünstigung"

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rücklagenbildung stehe, so das Gericht, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen, denn der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung werde nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung ohnehin nicht ermäßigt besteuert. Zu einer "Doppelbegünstigung" durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits könne es deshalb nicht kommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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