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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sogenannte Fünftelregelung) auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sogenannten Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage und beantragte für den verbleibenden
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rücklagenbildung stehe, so das Gericht, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen, denn der anteilige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 21807
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