wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.09.2021
10 K 3692/19 Kfz -

Eintragung in der Zulassungs­bescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend

Änderung des Eintragung entfaltet keine Rückwirkung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde für die Kraft­fahrzeug­steuer­festsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet.

Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb und erwarb hierfür am 21. Juni 2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde. Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21. Juni 2017 Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchsverfahren ein, dass es sich um einen "Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart" handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zu prüfen.

Hauptzollamt verweist auf Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung

Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als "Schaustellerfahrzeug Packwagen über 2,5t" bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren. Die Klage blieb dagegen erfolglos. Das Finanzgericht Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Streitzeitraum für die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im November 2019 ende. Ein Steuerbescheid könne nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit seien die Rechtsgrundsätze zum Streitzeitraum in finanzgerichtlichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen.

FG: Kein Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Bindungswirkung

Für diesen Streitzeitraum könne die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies folge aus der bindenden Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung. Diese stelle einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gebunden sei. Fahrzeugklasse und Aufbauart seien entsprechend dem "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" des Kraftfahrtbundesamtes durch die Zulassungsbehörden festzustellen. Für Packwagen im Schaustellergewerbe sehe dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG enthalte keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei zwar gegebenenfalls auch rückwirkend möglich. Im Streitfall habe die Zulassungsbehörde die Eintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Muenster_10-K-369219-Kfz_Eintragung-in-der-Zulassungsbescheinigung-ist-fuer-Kraftfahrzeugsteuer-bindend~N31056

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31056 Dokument-Nr. 31056

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.