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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war als
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.
Das Finanzgericht Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27362
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