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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.05.2016
10 K 2790/14 E -

Ehegattensplitting nicht bei nichtehelicher Lebens­gemeinschaften anwendbar

Steuerliche Begünstigung gilt nicht für Paare ohne rechtliche Bindung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebens­partnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebens­gemeinschaften gilt.

Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Lebenspartnerschaften" Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.

FG weist Klage auf Zulassung der Zusammenveranlagung ab

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der "Lebenspartnerschaften" ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften umfasse. Die gesetzliche Regelung sei zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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