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Die Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 sind noch verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im vorliegenden Fall klagten Eheleute, die für das Streitjahr 2011im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt wurden, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren.
Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die gesetzliche Verzinsungsregelung sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 24852
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