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Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine
Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine
Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung habe im Jahr 2012 noch keine
Auch für die Lohnsteuernachforderung sei erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine
Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30818
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