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Die Anerkennung von Kosten für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen ist abhängig von der Vorlage eines im voraus erstellten amts- bzw. vertrauensärzlichen Gutachtens, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behandlungsmethode ergibt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall machten die Kläger Kosten für Lerntherapien bei ihren Kindern, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die Kläger kein amtsärztliches Attest vorgelegt hätten, das die medizinische Erforderlichkeit der Behandlungen rechtfertige.
Das Finanzgericht Münster schloss sich - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden sei ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 10272
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