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Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.06.2010
10 K 1655/09 E -

Alternative Heilbehandlung – Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung

Bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden ist vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauens­ärztliches Gutachten über medizinische Notwendigkeit erforderlich

Die Anerkennung von Kosten für alternative Heil­behandlungs­methoden als außergewöhnliche Belastungen ist abhängig von der Vorlage eines im voraus erstellten amts- bzw. vertrauensärzlichen Gutachtens, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behandlungsmethode ergibt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall machten die Kläger Kosten für Lerntherapien bei ihren Kindern, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die Kläger kein amtsärztliches Attest vorgelegt hätten, das die medizinische Erforderlichkeit der Behandlungen rechtfertige.

Zuordnung als steuerlich zu berücksichtigende Heilbehandlung oder steuerlich unbeachtliche Gesundheitsförderungsmaßnahme muss über Gutachten geklärt werden

Das Finanzgericht Münster schloss sich - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden sei ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten notwendig, um erkennen zu können, ob die Kosten den - steuerlich zu berücksichtigenden - Heilbehandlungen oder aber den - steuerlich unbeachtlichen - Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen seien. Zudem sei im Streitfall von den Klägern nicht nachgewiesen worden, dass den streitigen Behandlungen überhaupt eine Krankheit zugrunde gelegen habe oder diese nur der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens gedient hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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