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Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
In dem vorzuliegenden Fall verwehrte die Familienkasse der Klägerin das
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte das beantragte
Mit seiner Entscheidung erklärt das Finanzgericht Köln die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) für rechtswidrig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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