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Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene
Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine
Das Finanzgericht Köln teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt. Es ist der Ansicht, dass eine erstmalige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 12872
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