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Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer
Das Finanzgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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