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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden können, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als
Das beklagte Finanzamt lehnte eine
Dies sah das Finanzgericht Köln anders und gab der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26690
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