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Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
4 K 741/11 -

Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999 verfassungswidrig

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist verstößt gegen verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz

Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ist für Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig, bei denen bereits am 31. März 1999 die bisher geltende 6-monatige Spekulationsfrist abgelaufen war. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar, das am 8. Januar 1998 Fondsanteile erworben und am 7. Januar 1999 mit einem Gewinn von 10.000 Euro veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Spekulationsgewinn.

Grundsätze des BVerfG zur Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften auch auf Wertpapiergeschäfte anwendbar

Das Finanzgericht Köln gab den Eheleuten Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre seien entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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