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Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren eine
Das Finanzgericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbracht werde. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt er ebenfalls ab.
Nach § 35 a Absatz 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, derzeit höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2011
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 11339
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