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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20.08.2008
2 V 1948/08 -

Spontanauskunft an türkische Steuerbehörden einstweilen untersagt

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht hinreichend beurteilt werden, ob das Steuergeheimnis in der Türkei auch in jedem Einzelfall gewahrt ist. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln die Weitergabe von Informationen an den türkischen Fiskus vorerst gestoppt.

Die Antragstellerin zahlte im Jahr 2001 Honorare in Höhe von ca. einer Million DM auf die Schweizer Konten zweier türkischer Beratungsunternehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern beabsichtigte, der türkischen Steuerverwaltung die Zahlungen mitzuteilen. Dies hat der 2. Senat vorläufig untersagt. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass die Information derzeit nicht erteilt werde. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass ihr Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses irreversibel verletzt werde. Eine abschließende Würdigung, inwieweit in der Türkei die Vertraulichkeit steuerlicher Informationen gesichert sei, bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs wächst: So wie die deutsche Finanzverwaltung Mitteilungen erhält, die für eine inländische Besteuerung von Bedeutung sein können, informiert sie selbst auch ausländische Staaten - sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Rechtsgrundlage für eine solche Amtshilfe (auch als sog. Spontanauskunft ohne ein entsprechendes Auskunftsersuchen aus dem Ausland) ist entweder das Doppelbesteuerungsabkommen oder - innerhalb Europas - das „Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer“ (EGAHiG). Eine Information außerhalb dieser Rechtsgrundlagen ist rechtswidrig; sie verletzt das Steuergeheimnis (Siehe hierzu auch BFH zieht Grenzen beim grenzüberschreitenden Auskunftsverkehr) .

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 18.09.2008

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Dokument-Nr.: 7138 Dokument-Nr. 7138

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