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Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungssteuer. Dies gilt laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungsunternehmen abführt.
Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der
Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufsaufschläge der
Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versicherungssteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 20464
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