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Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.12.2016
2 K 3652/14 -

Keine Feuerschutzsteuer ohne Feuerversicherungsschutz

Neben Versicherungssteuer auch Feuerschutzsteuer bei sog. verbundenen Wohngebäudeversicherungen?

Nur wenn die Versicherungen tatsächlich auch Feuerrisiken absichern, unterliegen die Wohngebäudeversicherungen der Feuerschutzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Fall bietet die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Wohngebäudeversicherungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko mit absichern. Gleichwohl ging das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungssteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 1.7.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.

Feuerschutzsteuer: Zumindest teilweise Gefahrenabdeckung erforderlich

Die Klage gegen den Feuerschutzsteuerbescheid war erfolgreich. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes. Danach unterlägen Wohngebäudeversicherungen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die Versicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecke, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Eine potentielle Versicherbarkeit sei deshalb nicht ausreichend. Es komme vielmehr darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online

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