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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2010
2 K 3527/02 und 2 K 4220/03 -

FG Köln: Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen weiterhin offen

Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

Das Finanzgericht Köln hat in zwei Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 (C-247/08) Klagen von zwei französischen Gesellschaften in der Rechtsform einer "societé par actions simplifée" (S.A.S.) auf vollständige Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug abgewiesen.

Das deutsche Steuerecht kann im Ergebnis dazu führen, dass Gewinnausschüttungen deutscher Tochterunternehmen an ihre im Ausland ansässigen Muttergesellschaften im Inland höher besteuert werden als entsprechende Gewinnausschüttungen an deutsche Muttergesellschaften. In beiden Fällen unterliegen die Dividendenzahlungen zwar nach §§ 43, 43a EStG grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Während gebietsansässige Muttergesellschaften aufgrund der Steuerfreiheit der Dividenden nach § 8 b KStG die Kapitalertragsteuer aber in voller Höhe auf ihre eigene Steuerschuld anrechnen können, sind ausländische Muttergesellschaften im Inland allein auf die Entlastungsmöglichkeiten (Freistellung bzw. Erstattung) des § 50 d EStG - § 43 b EStG i.V.m. der Mutter-Tochterrichtlinie oder Doppelbesteuerungsabkommen - beschränkt.

Kein Erstattungsanspruch gegen das beklagte Bundeszentralamt für Steuern

Das Finanzgericht konnte bei seiner Entscheidung offen lassen, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein Erstattungsanspruch gegen das im Streitfall beklagte Bundeszentralamt für Steuern kommt nämlich nach Auffassung des Gerichts auch bei einer Europarechtswidrigkeit der einschlägigen deutschen Regelungen nicht in Betracht.

Ansprüche auf steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften sind beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen

Das beklagte Amt sei nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes lediglich für die Entscheidung über die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 50 d EStG zuständig. Da eine S.A.S. nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Gaz de France" in den Streitjahren nicht unter die so genannte "Mutter-Tochter-Richtlinie" falle, komme die begehrte Steuererstattung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Ansprüche auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften, die sich aus einer Europarechtswidrigkeit ergeben könnten, sind nach Ansicht des Senats denkbar aber jedenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das Gericht hat gegen die Entscheidungen die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, FG Köln

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