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Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.03.2015
2 K 2529/11, 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 -

Konkurrenz­unternehmen der Deutschen Post AG kann für Leistungsangebot keine Umsatz­steuer­freiheit beanspruchen

Unternehmen übt mangels flächendeckender Versorgung keine Post-Universal­dienst­leistungen aus

Das Finanzgericht Köln hat die Klagen von vier Konkurrenz­unternehmen der Deutschen Post AG auf Gleichbehandlung bei der Umsatz­steuer­befreiung abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts übten die Unternehmen keine Post-Universal­dienst­leistungen aus und könnten daher die Umsatz­steuer­befreiung des § 4 Nr. 11b UStG nicht in Anspruch nehmen.

In dem Verfahren 2 K 2529/11 klagte ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienstleistungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die Deutsche Post AG erbringt. Allerdings bietet es den Brief- und Paketversand lediglich dienstags bis samstags an. Einen Teilbereich der Postbeförderung führte es selbst aus, für einen weiteren Teil kooperiert es mit anderen Postunternehmen. Für den restlichen Bereich (ca. 20 Prozent) bedient es sich der Deutschen Post AG.

Flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisierbar

Das Finanzgericht Köln entschied, dass dies nicht ausreiche, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Bei seiner Klageabweisung stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass das Unternehmen eine flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisieren könne. Unwirtschaftliche Kostenstrukturen im Zusammenhang mit der flächendeckenden Versorgung entlegener Gebiete blieben ihm damit erspart. Dies sei mit der Intention der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Das Gericht störte sich in diesem Verfahren außerdem daran, dass die Brief- und Paketversendung nur an fünf Tagen erfolge.

Ausschließlich förmliche Postzustellung dient nicht der sogenannten Daseinsvorsorge

In den drei Verfahren 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 hatten die Klägerinnen sich jeweils verpflichtet, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzustellungsaufträge zu erbringen. In diesen Verfahren stützte das Finanzgericht die Klageabweisung darauf, dass die förmliche Postzustellung nicht der sogenannten Daseinsvorsorge diene. Diese Dienstleistung sei nämlich nur für Behörden und Gerichte zugänglich. Für die Verbraucher zeige sich ein Nutzen lediglich mittelbar in Form einer effektiv funktionierenden Rechtspflege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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