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Nach der EuGH-Rechtsprechung verstößt § 50 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit und ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Die dort aufgestellte generelle Missbrauchsvermutung kann im Einzelfall durch den Steuerpflichtigen erfolgreich widerlegt werden. Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-Rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft. Sie stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin. Der Klägerin stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2022
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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