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Das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel unterliegt der Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln rechtzeitig zum Beginn der 10. Staffel der RTL2-Show "Big Brother" entschieden.
Das Finanzgericht Köln folgte nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse. Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führe zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings überschritten.
Mit seiner Entscheidung grenzt sich der 15. Senat gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München ab. Dieser hat mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) für das
Die Finanzverwaltung hat sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.5.2008 dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln
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Dokument-Nr. 9073
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