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Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021
14 K 997/20 -

Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

FG Köln gibt Klage eines Soldaten statt

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinar­verfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Kläger wurde aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.785 Euro Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.

Ziel der Erhaltung des Gehalts rechtfertigt Berücksichtigung der Anwaltskosten

Der Kläger hatte mit seiner hiergegen erhobenen Klage Erfolg. Das FG ließ den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu. Die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des BFH zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2022
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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