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Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein angestellter Jurist, zahlte der A GmbH 75.000 Euro für eine 10 %-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer
Das Finanzgerichts Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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