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Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags, der auf das ratenweise auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben entfällt. Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG) beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1970 gegründete GmbH, wollte vom Finanzamt, dass es auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ca. 55.000,- € einen Anspruch auf Auszahlung des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 3.000,- € festsetzt.
Das Finanzgericht Köln schloss sich in seinem Urteul im Ergebnis der Verwaltungsauffassung an und wies die Klage ab. Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die Ende 2006 abgeschafft worden sei, mindere die ratierliche
Das Gericht sah sich nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht berechtigt, da er von einem Verfassungsverstoß durch die Neuregelung zur Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ab dem 1. Januar 2007 nicht überzeugt war.
Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln
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Dokument-Nr. 9749
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