wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2010
13 K 64/09 -

Ratenweise Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens – Kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags

Ratierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens mindert nicht Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags, der auf das ratenweise auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben entfällt. Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG) beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1970 gegründete GmbH, wollte vom Finanzamt, dass es auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ca. 55.000,- € einen Anspruch auf Auszahlung des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 3.000,- € festsetzt.

Finanzgericht verneint Auszahlungsanspruch

Das Finanzgericht Köln schloss sich in seinem Urteul im Ergebnis der Verwaltungsauffassung an und wies die Klage ab. Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die Ende 2006 abgeschafft worden sei, mindere die ratierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestehe daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch.

Finanzgericht sieht sich zu Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht berechtigt

Das Gericht sah sich nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht berechtigt, da er von einem Verfassungsverstoß durch die Neuregelung zur Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ab dem 1. Januar 2007 nicht überzeugt war.

Hintergrund

Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Koeln_13-K-6409_Ratenweise-Auszahlung-des-Koerperschaftsteuerguthabens-Kein-Anspruch-auf-Erstattung-des-Solidaritaetszuschlags~N9749

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9749 Dokument-Nr. 9749

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.