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Das Finanzgericht Köln hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Behandlung so genannter "finaler Verluste" und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt und um Vorabentscheidung gebeten.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der
Mit seinem Beschluss fragt das Finanzgericht Köln beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland "importiert" werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen
Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt hatte aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 18760
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