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Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben hatte. Hierfür erhielt die GmbH eine
Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug.
Das Finanzgericht Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab. Er folgte nicht der Auffassung der Klägerin, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Auch verstoße die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 17700
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