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Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.01.2015
13 K 2929/12 -

Recycling-Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungs­leistungen steuermindernde Rückstellungen bilden

Unternehmen kann Entsorgungstätigkeit nicht nach Erfüllung von Mindest­recycling­quoten einstellen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Betreiber eines "Dualen Systems" für noch zu erbringende Verwertungs- und Versorgungs­ver­pflichtungen steuermindernde Rückstellungen bilden können. Das Gericht verwies darauf, dass das Recycling­unternehmen vertraglich zwar nur zur Erfüllung von Mindest­recycling­quoten verpflichtet gewesen sei, das Unternehmen die Entsorgungstätigkeit aber nicht hätte einstellen können, nachdem diese Mindestquoten erfüllt wurden.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Recycling-GmbH, die in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 eine steuerliche Rückstellung für noch zu entsorgende Verpackungen bildete. Sie begründete die Rückstellung im Wesentlichen damit, dass am Ende des Jahres noch Verpackungen im Wirtschafts- und Abfallkreislauf unterwegs seien, die noch nicht verwertet bzw. entsorgt worden seien, für die sie aber bereits Lizenzgebühren vereinnahmt habe. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen nicht an. Die Finanzverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit den Herstellern und Vertreibern von verpackten Produkten nur zur Erfüllung von Mindestrecyclingquoten verpflichtet sei. Da diese Quoten zum Jahresende bereits erfüllt worden seien, komme eine Rückstellung nicht mehr in Betracht.

FG erkennt Voraussetzungen für Rückstellungsbildung als erfüllt an

Das Finanzgericht Köln sah demgegenüber die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch aus der Verpackungsordnung als erfüllt an. Es stellte dabei entscheidend darauf ab, dass die Klägerin entgegen der Verwaltungsauffassung ihre Entsorgungstätigkeit nicht einstellen könne, wenn bestimmte Mindestquoten erfüllt sind, sondern auch darüber hinaus zur Abholung und Verwertung der rücklaufenden Verpackungen verpflichtet bleibt.

Hintergrund

Aufgabe der dualen Systeme ist es, die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen zu organisieren. Finanziert wird das System über ein Entgelt, das die Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten für ihre Beteiligung an einem dualen System bezahlen. Aktuell sind insgesamt neun Betreiber eines dualen Systems (Systembetreiber) am Markt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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